§ 1095. Wenn ein Bestandvertrag in die öffentlichen Bücher eingetragen ist; so ist das Recht des Bestandnehmers als ein dingliches Recht zu betrachten, welches sich auch der nachfolgende Besitzer auf die noch übrige Zeit gefallen lassen muss.
Lit: Lanz, Die Einverleibung von Bestandrechten und Dienstbarkeiten auf ideellen Liegenschaftsanteilen, NZ 1949, 135 (dazu Klang, NZ 1949, 161); Dengler, Der Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer im Grundbuch, NZ 1950, 56; Cholewa, Die dingliche Wirkung von Holzschlägerungs- und Abbaurechten, NZ 1951, 34, 59; Krehan, Ist eine Benützungsvereinbarung verbücherungsfähig? NZ 1969, 177; Liedermann, Industrielle Umsatzfinanzierung durch Miete, Pacht und Leasing und der Konkursschutz, insbesondere bei verbüchertem Bestandrecht, RZ 1970, 173; Federsel, Eigentumserwerb durch Enteignung und Rechte Dritter an enteigneten Sachen, ÖJZ 1983, 85; Schauer, Zur Verbücherung von Bestandverträgen auf unbestimmte Zeit, GS Hofmeister (1996) 631; Angst, Hypothekarische Besicherung und nachträgliche Abtretung von Bestandzinsforderungen, ÖBA 2007, 444; Hoyer, Anmerkungen zur Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen, NZ 2007, 125; Apathy, Der Schutz der Miete gegenüber Dritten, FS 200 Jahre ABGB (2011) 799; Kodek, Die heutige Bedeutung der actio Publiciana – Zauberformel oder Irrweg? FS 200 Jahre ABGB (2011) 1139; Apathy, Doppelvermietung, FS Iro (2013) 3.