§ 1094. Sind die vertragschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen; so ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.
A. Rechtswirkungen
I. Allgemeines
Lit: Schimetschek, Mietvertrag und Familie, ImmZ 1957, 67.