§ 21. (1) Überträgt der Übernehmer binnen zehn Jahren nach dem Tod des Verstorbenen oder, falls er minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum am ganzen Hof oder an dessen Teilen durch ein oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf einen anderen, so hat er jenen Betrag zur Nachtragserbteilung herauszugeben, um den der bei einem Verkauf erzielbare Erlös den Übernahmswert übersteigt. Vom erzielbaren Erlös ist der Wert allfälliger vom Übernehmer bewirkter Verbesserungen abzuziehen. Der Ersatz für Teile des Hofes ist auf Grund des Verhältnisses ihres Übernahmswerts zum Übernahmswert des ganzen Hofes zu berechnen.