Eccher5. AuflAugust 2018
§ 20. (1) Das Verlassenschaftsgericht hat über Anträge der Beteiligten in Streitigkeiten über die in den §§ 16 bis 19 angeführten Versorgungsansprüche auch nach der Einantwortung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.