§ 22. (1) Eine Nachtragserbteilung unterbleibt insoweit, als der Übernehmer
den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an gleichwertigen Grundstücken oder zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Erbhofs verwendet oderdurch Tausch das Eigentum an gleichwertigen Grundstücken erwirbt; hiebei ist eine zur Übertragung des Eigentums tretende Mehrleistung des Übernehmers bei einer späteren Nachtragserbteilung als anrechenbare Verbesserung (§ 21 Abs. 1) anzusehen.