§ 19. (1) Dem auf dem Erbhof lebenden Ehegatten des Verstorbenen steht daran ein Fruchtgenußrecht bis zur Volljährigkeit des Anerben zu, wenn dieser ein Nachkomme des Verstorbenen oder des Ehegatten ist. Der Ehegatte ist bei sonstigem Verlust seines Anspruchs zur Bewirtschaftung des Erbhofs verpflichtet.