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§ 285a ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.

Fassung BGBl 1988/179

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