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§ 286 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

§ 286. Die Sachen in dem Staatsgebiete sind entweder ein Staats- oder ein Privatgut. Das letztere gehört einzelnen oder moralischen Personen, kleineren Gesellschaften, oder ganzen Gemeinden.

öffentliche Sache

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