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§ 285 ABGB (Zoppel)

Zoppel5. AuflOktober 2019

Zweiter Teil.
Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung

 

§ 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.

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