Zweiter Teil.
Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
§ 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
Zweiter Teil.
Von dem Sachenrechte
Von Sachen und ihrer rechtlichen Einteilung
§ 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.