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zu § 22 ASGG (Kegelreiter)

Kegelreiter1. AuflJänner 2020

Wahlvorschläge

 

(1) Die zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben den Wahlkörpern Wahlvorschläge vorzulegen; diese haben je Gerichtshof zumindest so viele Bewerber zu enthalten, wie dies der jeweils zu wählenden Anzahl an fachkundigen Laienrichtern entspricht.

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