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zu § 21 ASGG (Kegelreiter)

Kegelreiter1. AuflJänner 2020

Wahlkörper der Arbeitnehmer

 

(1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.

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