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zu § 23 ASGG (Kegelreiter)

Kegelreiter1. AuflJänner 2020

Wahl der fachkundigen Laienrichter

 

Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

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