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§ 12a ZDG (Wessely)

Wessely31. LfgOktober 2023

Zivildienstgesetz 1986 (Auszug)

 

(1) Zivildienstpflichtige sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird.

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