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§ 12c ZDG (Wessely)

Wessely31. LfgOktober 2023

Zivildienstgesetz 1986 (Auszug)

 

(1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

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