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§ 6 Abs 6 ZDG (Wessely)

Wessely31. LfgOktober 2023

Zivildienstgesetz 1986 (Auszug)

 

(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht (Abs. 3).

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