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zu § 133 WRG 1959 (Nigmatullin)

Nigmatullin1. AuflApril 2022

Durchführung der Aufsichtstätigkeit

 

(1) Von Besichtigungen und Erhebungen, bei der fremde Anlagen oder Liegenschaften betreten werden, sind die davon unmittelbar Betroffenen – dringende Fälle ausgenommen – vorher zu verständigen. Allfällige Beanstandungen sind an Ort und Stelle vorzunehmen und die Stellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

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