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zu § 134 WRG 1959 (Nigmatullin)

Nigmatullin1. AuflApril 2022

Besondere Aufsichtsbestimmungen

 

(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete sind vom Wasserberechtigten auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen hygienisch und technisch überprüfen zu lassen.

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