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zu § 132 WRG 1959 (Nigmatullin)

Nigmatullin1. AuflApril 2022

Aufsichtsorgane

 

(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondere Aufsichtsorgane zu bestellen; die hiebei bereits tätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzuziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheitsbehörde können auch Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes herangezogen werden.

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