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zu § 1 RVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Rollfuhr-Versicherung

 

Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn diese bei der Rollung von Gütern im Orts- und Nahverkehr in Österreich entstanden sind und der Spediteur oder seine Beauftragten hiefür in Anspruch genommen werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden können. Schäden an der Ware, die während einer mit der Rollung im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) entstanden sind, sind mitversichert.

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