Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw. grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber. Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein, so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn, dass es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall liegt nur ein versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.