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zu §§ 14-15 SVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Spediteur hat den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben, mindestens € 10,90, höchstens jedoch € 181,68. Der Erstspediteur ist berechtigt, von dem, der einen von den Versicherern ersetzten Schaden verschuldet hat, die Selbstbeteiligung zu verlangen.

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