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zu § 12 SVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff gegen den Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur, der den SVS gezeichnet hat, und dessen Arbeitnehmer.Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

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