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zu § 10 SVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hievon Kenntnis erlangt hat, den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle oder über den Spediteur schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist sind die Gesellschaften von der Leistung frei.

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