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zu § 8 SVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen (Fracht, Zölle, u. dgl.), es wäre denn, die beschädigte oder in Verlust geratene Ware konnte vom anspruchsberechtigten Verkäufer nachgeliefert werden. In letzterem Fall bezahlen die Versicherer nur die Gestehungskosten der zu Schaden gekommenen Ware.

Seite 3300

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