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zu § 7 SVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

Die Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die Versicherung betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch dem Versicherten gegenüber.

Literatur:

Siehe Vor §§ 35ff, § 51 AÖSp und § 1 SVS.

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