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zu § 6 SVS (Csoklich)

Csoklich3. AuflMai 2019

A. Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmung jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.

B. Bei Verkehrsverträgen gilt im allgemeinen folgendes als vereinbart:

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zu Handen der beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.

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