Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
BGBl I 2005/120: Übernahme des früheren Art 8 Nr 1 EVHGB; nur terminologische Anpassungen.
Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
BGBl I 2005/120: Übernahme des früheren Art 8 Nr 1 EVHGB; nur terminologische Anpassungen.