Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.
BGBl I 2005/120: Neue Überschrift; terminologische Anpassung und Aufhebung des Abs 2.