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III. Vorbilder und vergleichbare Regelungen (Schwartze)

Schwartze1. AuflMärz 2022

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Die WKRL basiert in vielen Bereichen auf der erheblich weniger detailliert regelnden VGKRL, welche wiederum bei zahlreichen Regelungen das UN-Kaufrecht zum Vorbild 4545Dazu die Vorarbeiten, wie die Kommissionsbegründung, KOM(1995) 520 endg 6. Vgl etwa Grundmann, AcP 2002, 40. genommen hat. Dabei beschränkt sich die WKRL im Wesentlichen auf eine Aktualisierung und Konkretisierung der VGKRL.4646 Atamer/Hermidas, AJP 2020, 49. Als Zwischenschritte auf dem Weg zur WKRL sind außerdem die Vertragsstörungsregelungen des DCFR 4747 Von Bar/Clive/Schulte-Nölke (Hrsg), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law – Draft Common Frame of Reference (DCFR) Outline Edition (2009). zu beachten, also aus dem Allgemeinen Schuldrecht Book III Chapter 3 (Remedies for nonperformance)4848Den schuldrechtlich ausgerichteten Büchern II und III des DCFR liegen wiederum die vertragsrechtlichen PECL zugrunde, auch wenn letztere vielfach umformuliert und teilweise verändert wurden, vgl Zimmermann in Basedow/Hopt/Zimmermann, Handwörterbuch 278. und aus dem Kaufrecht Book IV Part A Chapter 2 Section 3 (Conformity of goods), Chapter 4 (Remedies), Chapter 5 (Passing of risk) and Chapter 6 (Consumer goods guarantees), denn der Gemeinsame Referenzrahmen war vor allem als Grundlage für weitere Regelungen der Union gedacht.4949Die Kommission spricht in ihren Statements von einer „tool box“ und einem guide for legislators, s von Bar/Clive/Schulte-Nölke (Hrsg), Draft Common Frame of Reference (DCFR) Outline Edition (2009), Intr, 59, vor allem zur Verbesserung des bestehenden und des zukünftigen aquis der EU, von Bar/Clive/Schulte-Nölke (Hrsg), Draft Common Frame of Reference (DCFR) Outline Edition (2009), Intr, 63. Vgl auch Schulze, ZEuP 2007, 135 f. Auf diesem aufbauend wurde dann der Entwurf eines GEKR 5050Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, KOM(2011) 635 endg (CESL-VO-Entwurf). Dazu etwa Schmidt-Kessel (Hrsg), Ein einheitliches europäisches Kaufrecht? (2012). erstellt, so dass dessen Gewährleistungsbestimmungen, die sich in Teil IV finden,5151Dazu die ausführliche Analyse von Schopper in Wendehorst/Zöchling-Jud, Vorabend 107, der diesen Teil als „Herzstück“ des CESL-Entwurfs bezeichnet. ebenfalls mit in die Betrachtung einbezogen werden sollten.5252Vgl Harke, GPR 2021, 129. Das GEKR bildet in seinen Teilen zu Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte zudem die Grundlage für die DIRL.5353 Schulze, ZEuP 2019, 698 f.

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