Die WKRL basiert in vielen Bereichen auf der erheblich weniger detailliert regelnden VGKRL, welche wiederum bei zahlreichen Regelungen das UN-Kaufrecht zum Vorbild 45 genommen hat. Dabei beschränkt sich die WKRL im Wesentlichen auf eine Aktualisierung und Konkretisierung der VGKRL.46 Als Zwischenschritte auf dem Weg zur WKRL sind außerdem die Vertragsstörungsregelungen des DCFR 47 zu beachten, also aus dem Allgemeinen Schuldrecht Book III Chapter 3 (Remedies for nonperformance)48 und aus dem Kaufrecht Book IV Part A Chapter 2 Section 3 (Conformity of goods), Chapter 4 (Remedies), Chapter 5 (Passing of risk) and Chapter 6 (Consumer goods guarantees), denn der Gemeinsame Referenzrahmen war vor allem als Grundlage für weitere Regelungen der Union gedacht.49 Auf diesem aufbauend wurde dann der Entwurf eines GEKR 50 erstellt, so dass dessen Gewährleistungsbestimmungen, die sich in Teil IV finden,51 ebenfalls mit in die Betrachtung einbezogen werden sollten.52 Das GEKR bildet in seinen Teilen zu Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte zudem die Grundlage für die DIRL.53
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