Die WKRL ist, anders als ihre nach Art 8 Abs 2 VGKRL nur einen Mindeststandard vorgebende Vorgängerin,26 grundsätzlich nach dem Prinzip der Vollharmonisierung 27 ausgestaltet, ebenso die DIRL.28 Damit dürfen die Mitgliedstaaten bei der Transformation der Richtlinien weder ein höheres Verbraucherschutzniveau einführen, noch ein solches beibehalten, es sei denn, dies wird in den Richtlinien ausdrücklich erlaubt (Art 4 WKRL, Art 4 DIRL). Damit sollten die Umsetzungsregelungen in den EU-Staaten eigentlich identisch sein, jedoch werden den Mitgliedstaaten im Sinne einer targeted harmonisation 29 in beiden RL zahlreiche Optionen eingeräumt, sodass in diesen Bereichen die nationalen Regelungen unterschiedlich ausgestaltet werden können. Insoweit können sich dann auch die anlässlich ihrer Umsetzung in Österreich und Deutschland eingeführten Bestimmungen unterscheiden. Mit derartigen Spielräumen30 sollen die Mitgliedstaaten – oder auch das Europäische Parlament – dazu gebracht werden, den Richtlinien zuzustimmen, damit aufgrund dieser Kompromisse zumindest die erforderliche qualifizierte Mehrheit im Rat erreicht wird.31
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