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II. Die Spielräume für die Umsetzung (Schwartze)

Schwartze1. AuflMärz 2022

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Die WKRL ist, anders als ihre nach Art 8 Abs 2 VGKRL nur einen Mindeststandard vorgebende Vorgängerin,2626Vgl Magnus in Grabitz/Hilf, Recht der Europäischen Union Vor Art 1 VGKRL Rz 13 f. grundsätzlich nach dem Prinzip der Vollharmonisierung 2727Art 4 und ErwGr 10 Satz 2 bis 4 WKRL; vgl Tonner, VuR 2019, 366. ausgestaltet, ebenso die DIRL.2828Art 4 und ErwGr 6 DIRL; vgl Kramme, ZDi 2021, 20. Damit dürfen die Mitgliedstaaten bei der Transformation der Richtlinien weder ein höheres Verbraucherschutzniveau einführen, noch ein solches beibehalten, es sei denn, dies wird in den Richtlinien ausdrücklich erlaubt (Art 4 WKRL, Art 4 DIRL). Damit sollten die Umsetzungsregelungen in den EU-Staaten eigentlich identisch sein, jedoch werden den Mitgliedstaaten im Sinne einer targeted harmonisation 2929Dazu Reich/Micklitz in European Consumer Law 41. in beiden RL zahlreiche Optionen eingeräumt, sodass in diesen Bereichen die nationalen Regelungen unterschiedlich ausgestaltet werden können. Insoweit können sich dann auch die anlässlich ihrer Umsetzung in Österreich und Deutschland eingeführten Bestimmungen unterscheiden.

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Mit derartigen Spielräumen3030Siehe die detaillierte Aufzählung bei Stabentheiner in Stabentheiner/Wendehorst/Zöchling-Jud, Gewährleistungsrecht 17 ff. sollen die Mitgliedstaaten – oder auch das Europäische Parlament – dazu gebracht werden, den Richtlinien zuzustimmen, damit aufgrund dieser Kompromisse zumindest die erforderliche qualifizierte Mehrheit im Rat erreicht wird.3131So wird in Art 3 Abs 7 WKRL für versteckte Mängel und für solche, die spätestens 30 Tage nach Lieferung der Ware offenbar werden, den Mitgliedstaaten gestattet, spezielle Rechtsbehelfe vorzusehen, was Frankreich die Aufrechterhaltung der vice-caché-Haftung oder Irland die Beibehaltung des right to reject ermöglicht, vgl Zöchling-Jud, GPR 2019, 127. Zur Kompromisshaftigkeit derartiger Spielräume Tonner, ZRP 2014, 6.

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