Die Auslegung des aufgrund der WKRL und der DIRL angepassten innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten ist allein Aufgabe der nationalen Gerichte. Dabei sind sie unionsrechtlich verpflichtet, zu einer EU-weit möglichst einheitlichen Interpretation zu gelangen. Dazu ist vor allem die Heranziehung von Literatur und Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten zu den dortigen entsprechenden Umsetzungsbestimmungen geeignet, damit erkennbar wird, inwieweit die nationale Auslegungsvariante von denen in anderen EU-Staaten abweicht. Auch insoweit besteht keine Bindung an ausländische Doktrinen, aber durchaus eine persuasive authority.56 Aufgrund der starken grundsätzlichen Übereinstimmungen zwischen dem österreichischen und dem deutschen Schuldrecht sowie der gleichen Sprache liegt es nahe, dass die Gerichte in diesen beiden Ländern dabei in erster Linie auf die Nachbarrechtsordnung schauen sollten.