vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. Die Umsetzung in systematischer Hinsicht (Schwartze)

Schwartze1. AuflMärz 2022

2
Anders als am Anfang des 21. Jahrhunderts, als fast ausschließlich die Gewährleistungsbestimmungen in §§ 922 ff ABGB in sachlich überschießender Umsetzung,55Dazu ausführlich Habersack/Mayer in Riesenhuber, Europäische Methodenlehre4 453. also unter Außerachtlassung des begrenzten persönlichen Anwendungsbereichs der VGKRL,66Art 1 Abs 1 VGKRL. Dazu etwa Welser, ecolex 2001, 420 f. geändert wurden, sind die neuen Richtlinien, die wiederum allein auf Geschäfte zwischen

Seite 8

Unternehmern und Verbrauchern anzuwenden sind (→ § 1 VGG Rz 2 f), ganz überwiegend nur im Bereich des Verbraucherrechtes transformiert worden. Eine Umsetzung im ABGB hat man verworfen, weil man befürchtete, mit den sehr umfänglichen, komplexen und technischen Regelungen – vor allem aufgrund der DIRL – dort einen „Fremdkörper“ zu schaffen, und weil der gesteigerte Verbraucherschutz nicht in das allgemeine Zivilrecht passe.77ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 3 f; → Stabentheiner, Die Entstehung und Konzeption des neuen Gewährleistungsrechts 3 f. Allerdings hat man die Umsetzung nicht in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingearbeitet, sondern vor allem wegen des Umfangs der zu transformierenden Bestimmungen88ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 4. diesem mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ein weiteres „Satellitengesetz“, wie bereits das FAGG, das PRG oder das VKrG,99Zu den Vorteilen einer Eingliederung in eine Kodifikation Müller-Graff, GPR 2009, 106. zur Seite gestellt. Dadurch wird das zuvor, von sehr wenigen allein auf B2C-Käufe anzuwendenden Paragraphen im KSchG (§§ 8, 9, 9a, 9b) abgesehen, nahezu einheitliche nationale Kaufgewährleistungsrecht des ABGB stark zersplittert, zumal für internationale Warenkäufe daneben noch das UN-Kaufrecht (CISG)1010Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, BGBl 1988/96. zur Anwendung kommt. Außerdem bleibt die Regelung des Vertriebs digitaler Inhalte auf den Bereich der Verbrauchergeschäfte beschränkt, obwohl derartige Transaktionen zwar eher weniger zwischen Privaten, häufiger aber auch zwischen Unternehmern stattfinden, und ErwGr 13 DIRL eine erweiternde Umsetzung ermöglicht hätte.1111Befürwortend etwa Faust, Gutachten 6.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!