Anders als am Anfang des 21. Jahrhunderts, als fast ausschließlich die Gewährleistungsbestimmungen in §§ 922 ff ABGB in sachlich überschießender Umsetzung,5 also unter Außerachtlassung des begrenzten persönlichen Anwendungsbereichs der VGKRL,6 geändert wurden, sind die neuen Richtlinien, die wiederum allein auf Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern anzuwenden sind (→ § 1 VGG Rz 2 f), ganz überwiegend nur im Bereich des Verbraucherrechtes transformiert worden. Eine Umsetzung im ABGB hat man verworfen, weil man befürchtete, mit den sehr umfänglichen, komplexen und technischen Regelungen – vor allem aufgrund der DIRL – dort einen „Fremdkörper“ zu schaffen, und weil der gesteigerte Verbraucherschutz nicht in das allgemeine Zivilrecht passe.7 Allerdings hat man die Umsetzung nicht in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) eingearbeitet, sondern vor allem wegen des Umfangs der zu transformierenden Bestimmungen8 diesem mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ein weiteres „Satellitengesetz“, wie bereits das FAGG, das PRG oder das VKrG,9 zur Seite gestellt. Dadurch wird das zuvor, von sehr wenigen allein auf B2C-Käufe anzuwendenden Paragraphen im KSchG (§§ 8, 9, 9a, 9b) abgesehen, nahezu einheitliche nationale Kaufgewährleistungsrecht des ABGB stark zersplittert, zumal für internationale Warenkäufe daneben noch das UN-Kaufrecht (CISG)10 zur Anwendung kommt. Außerdem bleibt die Regelung des Vertriebs digitaler Inhalte auf den Bereich der Verbrauchergeschäfte beschränkt, obwohl derartige Transaktionen zwar eher weniger zwischen Privaten, häufiger aber auch zwischen Unternehmern stattfinden, und ErwGr 13 DIRL eine erweiternde Umsetzung ermöglicht hätte.11
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