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zu Artikel 15 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss

 

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.

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