Csoklich7. LfgJänner 2021
Artikel 16 Gefahränderung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgte Einwilligung des Versicherers die Gefahr weder ändern, erhöhen noch die Änderung durch einen Dritten gestatten.