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zu Artikel 14 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 14 Prämie

 

Hinsichtlich der Prämie gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen Fassung.

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