Artikel 14 Prämie
Hinsichtlich der Prämie gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen Fassung.
Artikel 14 Prämie
Hinsichtlich der Prämie gelten – soweit nichts anderes vereinbart ist – generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen Fassung.