Artikel 13 Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem VN auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Artikel 13 Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem VN auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.