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zu Artikel 12 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 12 Grenzen der Entschädigung

 

(1) Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die §§ 63 und 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.

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