An das aufrechte Bestehen einer Lebensgemeinschaft knüpft die Rechtsordnung verschiedene Rechtsfolgen. Diese Rechtsfolgen treten insofern im „Außenverhältnis“ ein, als sie nicht die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Lebensgefährten im Innenverhältnis betreffen, sondern die Rechtspositionen Dritter, die mit einem oder beiden Lebensgefährten rechtlich in Berührung kommen, aber auch das Verhältnis des Staats zu den Lebensgefährten und die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen.