Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft stellt sich die Frage, ob und in welchem Ausmaß vermögenswerte Leistungen zwischen den ehemaligen Lebensgefährten rückabgewickelt werden können. Ein umfassendes Regelungsregime über die Aufteilung des Zugewinns wie in §§ 81 ff EheG, §§ 24 ff EPG existiert für Lebensgemeinschaften nicht. Eine analoge Anwendung der §§ 81 ff EheG hat der OGH zu Recht abgelehnt. Der Grundgedanke dieser Regelungen ist, dass die Ehegatten bzw eingetragenen Partner ihre Mühen und Anstrengungen während aufrechter Ehe bzw Partnerschaft vereinen und Beiträge zum gemeinsamen Vermögensaufbau leisten, mögen sie im Regelfall der Gütertrennung auch zivilrechtlich Eigentümer der jeweiligen Vermögenswerte bleiben. Im Fall der Auflösung der Ehe oder Partnerschaft soll eine Aufteilung des Zugewinns stattfinden, um die beiderseitigen Beitragsleistungen entsprechend berücksichtigen zu können.