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zu § 372 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Parteien, in Ansehung deren Vernehmung oder Beeidigung einer der Ausschließungsgründe des § 320 vorliegt, dürfen nicht zum Zwecke der Beweisführung abgehört werden.

[Fassung ZVN 1983]

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