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zu § 373 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter eines Pflegebefohlenen geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach § 372 statthaft erscheint, des Pflegebefohlenen oder beider zu verfügen.

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