vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 371 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Siebenter Titel
Beweis durch Vernehmung der Parteien

 

Der Beweis über streitige, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen kann auch durch die Vernehmung der Parteien geführt werden; die Anordnung dieser Beweisführung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte