Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtigt, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurückzugeben; fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht stattfinden.
Da die Leihe regelmäßig dem Interesse des Entlehners dient, kann der Entlehner die Sache mangels anderer Vereinbarung vorzeitig zurückgeben. Der Verleiher kann die vorzeitige Rücknahme aber, wieder mangels anderer Vereinbarung, ablehnen, wenn sie ihm beschwerlich fällt, etwa weil er die Sache nicht selbst verwahren kann, so dass Verwahrungskosten anfielen (Parapatits/SK Rz 2 mwN).