Wenngleich die verlehnte Sache vor Verlauf der Zeit und vor geendigtem Gebrauche dem Verleiher selbst unentbehrlich wird; so hat er ohne ausdrückliche Verabredung doch kein Recht, die Sache früher zurückzunehmen.
Der Verleiher ist, solange die Sache gebraucht wird, für die vereinbarte Zeit vertraglich gebunden; er kann die Sache schon nach § 1413 selbst dann nur bei entsprechender Vereinbarung vorzeitig zurückfordern, wenn er sie selbst benötigt. Der Eigenbedarf stellt daher keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Leihvertrags dar (Parapatits/SK Rz 2). Der Entlehner muss die Sache vor Ablauf der vereinbarten Dauer zurückgeben, wenn der Gebrauch beendet ist (Parapatits/SK Rz 4). Bei Missbrauch kann der Verleiher die Sache sofort zurückfordern (§ 978).