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zu § 978 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr7. AuflJänner 2023

3. der Beschädigung;

 

Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich, und dieser auch berechtigt, die Sache sogleich zurückzufordern.

Seite 1250

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