Bei einem Streite über die Dauer des Gebrauches muß der Entlehner das Recht auf den längeren Gebrauch beweisen.
Fordert der Verleiher die Sache zurück, so braucht er nur zu beweisen, dass er die Sache dem Entlehner unentgeltlich zum Gebrauch übergeben hat (RS0019153). Die Beweislast für die Dauer des Gebrauchs trägt der Entlehner.