Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.
Literatur:
Beck, Das Prekarium – Schutz für die Ehewohnung in der Aufteilung? EF-Z 2007, 204;