Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).
Gefahr und Nutzen des Kaufgegenstandes.
In Rücksicht der Gefahr und Nutzungen einer zwar gekauften, aber noch nicht übergebenen Sache gelten die nähmlichen Vorschriften, die bei dem Tauschvertrage gegeben worden sind (§§. 1048 – 1051).