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zu § 1065 ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

Kauf einer gehofften Sache.

 

Wenn Sachen, die noch zu erwarten stehen, gekauft werden; so sind die in dem Hauptstücke von gewagten Geschäften gegebenen Anordnungen anzuwenden.

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