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zu § 1063b ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

Wenn dem Käufer beim Kauf einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, des Maßes oder ähnlicher Verhältnisse vorbehalten ist, ist er verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen. Im Übrigen gilt § 906 Abs. 2 sinngemäß.

IdF BGBl I 2005/120 (HaRÄG).

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